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BVerwG, 14.10.1980 - 4 B 185.80 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.1980 - 3 A 1664/79
- BVerwG, 14.10.1980 - 4 B 185.80
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 14.10.1980 - 4 B 185.80
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO könnte die Rechtssache nur dann haben, wenn sie Anlaß zur Klärung einer klärungsbedürftigen und revisionsgerichtlich klärungsfähigen, also revisiblen, Rechtsfrage mit rechtlicher Tragweite über den Einzelfall hinaus bieten würde (vgl. BVerwGE 13, 90 ff.). - BVerwG, 31.01.1969 - IV C 47.67
Einheitlichkeit einer Erschließungsanlage bei unterschiedlicher …
Auszug aus BVerwG, 14.10.1980 - 4 B 185.80
Daß eine unter der Geltung früheren Rechts ausgesprochene Zusage künftiger Beitragsfreiheit dann nicht mehr verbindlich ist, wenn ihr zwingende Vorschriften des inzwischen ergangenen Bundesbaugesetzes entgegenstehen, daß sie also nur dann rechtswirksam geblieben ist, wenn der Beitrag auch nach dem neuen Recht erlassen werden dürfte, ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Wirkung von Gesetzesänderungen und ist durch die von der Beschwerde angeführten Urteile des Senats vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 47.67 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 6 [S. 2]) und vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 38.72 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 10 [S. 21]) geklärt. - BVerwG, 23.08.1974 - IV C 38.72
Fortgeltung eines landesrechtlich erfolgten Beitragserlasses nach Inkrafttreten …
Auszug aus BVerwG, 14.10.1980 - 4 B 185.80
Daß eine unter der Geltung früheren Rechts ausgesprochene Zusage künftiger Beitragsfreiheit dann nicht mehr verbindlich ist, wenn ihr zwingende Vorschriften des inzwischen ergangenen Bundesbaugesetzes entgegenstehen, daß sie also nur dann rechtswirksam geblieben ist, wenn der Beitrag auch nach dem neuen Recht erlassen werden dürfte, ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Wirkung von Gesetzesänderungen und ist durch die von der Beschwerde angeführten Urteile des Senats vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 47.67 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 6 [S. 2]) und vom 23. August 1974 - BVerwG IV C 38.72 - (Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 10 [S. 21]) geklärt.